Damit die Gläuberversammlung beschlussfähig gewesen wäre, hätten sich Anteileigner mit einem Stimmanteil von insgesamt mindestens 50% anmelden müssen. Bis zum Ablauf der Anmeldefrist am 14. März 2020, wobei der Tag des Eingangs der Anmeldung mitzurechnen ist, war die nötige Präsenz nicht zustande gekommen.
Kurzfristig wird zu einer zweiten Gläubigerversammlung geladen werden. In einer zweiten Gläubigerversammlung ist nur ein Stimmanteil von 25% notwendig.